Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 310 Abs. 1 BGB).
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen eine Aufforderung an den Käufer dar, uns ein Kaufangebot zu unterbreiten. Bezeichnen wir ein Angebot ausdrücklich als verbindlich, halten wir uns hieran 7 Kalendertage ab Zugang beim Käufer gebunden, sofern nicht in Textform eine andere Gültigkeitsfrist vereinbart ist.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Eingang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme erfolgt in Textform, z. B. durch die Auftragsbestätigung.
(4) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise als Festpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese wird bei Rechnungstellung gesondert ausgewiesen, soweit sie zu berechnen ist.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir die Ware an die vom Käufer benannte Lieferanschrift in Deutschland frachtfrei. Lieferungen ins Ausland sowie die Abholung ab Lager erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Wir bestimmen Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung. Sonderwünsche des Käufers (Expresslieferung, festes Zeitfenster, Hebebühne) berücksichtigen wir nach Möglichkeit gegen Erstattung der nachgewiesenen Mehrkosten.
(3) Die Anlieferung erfolgt in der Regel werktags Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr. Der Käufer stellt sicher, dass die Anlieferstelle mit einem Sattelzug erreichbar ist und eine empfangsberechtigte Person zur Verfügung steht.
(4) Abweichend von § 447 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei einer von uns beauftragten und getragenen Versendung erst mit Ankunft der Ware an der vereinbarten Anlieferstelle auf den Käufer über. Erfolgt der Versand auf Wunsch und Kosten des Käufers an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort oder holt der Käufer die Ware ab Lager ab, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer bzw. mit Bereitstellung der Ware ab Lager auf den Käufer über.
(5) Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen soll der Käufer auf den Frachtpapieren vermerken lassen und uns innerhalb von drei Werktagen in Textform – nach Möglichkeit unter Beifügung von Lichtbildern – mitteilen. Wir unterstützen den Käufer bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer. Unterbleibt die Mitteilung, bleiben die Mängelrechte des Käufers nach § 7 unberührt.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind, die Restlieferung zugesagt ist und dem Käufer hierdurch keine Mehrkosten entstehen.
(7) Kann die Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht angeliefert werden, informieren wir ihn unverzüglich und stimmen einen Ersatztermin mit ihm ab. Eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgt erst nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens fünf Werktagen. Die ersten zehn Kalendertage der Einlagerung sind für den Käufer kostenfrei; danach berechnen wir für jede angefangene Kalenderwoche pauschal 0,25 % des Nettowarenwerts der nicht angenommenen Ware, insgesamt höchstens 5 %. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung unserer gesetzlichen Ansprüche vorbehalten. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
(8) Der Kaufpreis wird in den Fällen des Absatzes 7 mit Beginn der kostenpflichtigen Einlagerung fällig.
(9) Restentleerte und gereinigte Pflanzenschutzmittelverpackungen können vom Käufer über das Rücknahmesystem PAMIRA an den jeweiligen Sammelstellen abgegeben werden.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; die Liefer- und Versandkonditionen richten sich nach § 4.
(2) Die Kosten einer vom Käufer zusätzlich gewünschten Transportversicherung sowie die Mehrkosten von Sonderwünschen nach § 4 Abs. 2 trägt der Käufer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Eine Änderung der Zahlungsfrist bedarf der Textform.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis wird während des Verzuges mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) verzinst. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Zahlungsverzug stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(7) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.
(8) Ist der Käufer mit einer Forderung im Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig stellen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Ergänzend gilt Folgendes:
(a) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vor, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert bzw. Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer uns bereits jetzt anteilig das Miteigentum; wir nehmen diese Übertragung an. Der Käufer verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem lit. (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Dabei behalten wir uns das Recht vor, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Wir behalten uns zwei Nacherfüllungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, so kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
(6) Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen wie Deckungskäufe zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir zuvor zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von mittelbaren Schäden wie Mangelfolgeschäden, z. B. entgangener Gewinn. Ansprüche aus dem ProdHaftG bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rücktritt und Kündigung
(1) Wir sind berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die befürchten lassen, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Hierzu zählen insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund rechtskräftiger Titel durch den Gerichtsvollzieher oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(2) In den unter (1) genannten Fällen können wir auch den Auftrag gegen Vorkasse ausführen oder alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen. Für ausstehende Lieferungen können Sicherheiten verlangt werden.
(3) Treten unvorhergesehene Ereignisse wie Ein- und Ausfuhrverbote, Streik, Krieg, Naturkatastrophen oder die Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Materialien oder Teile ein, werden die Vertragspflichten für die Dauer dieser Störungen suspendiert. Laufende Fristen werden in diesen Fällen unterbrochen. Überschreiten die Störungen einen Zeitraum von vier Wochen, können beide Parteien von ihren Vertragspflichten zurücktreten.
(4) Wird nach Vertragsschluss die Verkehrsfähigkeit der Ware ganz oder teilweise entzogen, ruht sie oder entfällt sie – insbesondere durch Widerruf, Rücknahme oder Ruhen der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder der Genehmigung für den Parallelhandel, durch Widerruf, Ruhen oder Auslaufen der Zulassung des Referenzmittels oder durch eine sonstige behördliche Anordnung –, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir informieren den Käufer hierüber unverzüglich; bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit wir den Umstand nicht zu vertreten haben.
§ 11 Pflanzenschutzrechtliche Besonderheiten, Sachkunde, Rückverfolgbarkeit
(1) Der Käufer sichert zu, dass er zum Erwerb und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln berechtigt ist und über die erforderliche Sachkunde nach § 9 PflSchG verfügt bzw. sicherstellt, dass die Abgabe ausschließlich durch sachkundige Personen und nur an sachkundige Erwerber erfolgt. Auf unser Verlangen weist der Käufer dies nach. Bis zum Nachweis sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten.
(2) Lagerung, Abgabe und Anwendung der Ware richten sich ausschließlich nach der für das jeweilige Produkt geltenden Zulassung, der Gebrauchsanleitung und dem der Ware beigefügten Etikett in der jeweils gültigen Fassung. Allgemeine Anwendungshinweise, Beratungsleistungen und Empfehlungen erteilen wir unverbindlich; sie begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie.
(3) Der Käufer bewahrt die Chargen- bzw. Loskennzeichnung der gelieferten Ware auf und gibt sie in der Absatzkette weiter. Er wirkt an Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit, an Warenrückrufen sowie an behördlich veranlassten Maßnahmen unverzüglich und unentgeltlich mit und teilt uns hierzu die erforderlichen Angaben mit.
(4) Der Käufer darf die Ware nur in solche Länder weiterveräußern oder verbringen, in denen für das Produkt eine gültige Zulassung bzw. Genehmigung besteht. Der Käufer beachtet die geltenden außenwirtschafts-, embargo- und sanktionsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und, soweit anwendbar, weiterer Staaten. Verstöße hiergegen berechtigen uns zur Verweigerung weiterer Lieferungen.
(5) Ist für ein Produkt eine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist behördlich festgesetzt, weisen wir hierauf spätestens mit der Auftragsbestätigung hin. Der Käufer stellt sicher, dass Abgabe und Anwendung innerhalb dieser Fristen erfolgen.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sprengel des Landgerichts Bonn. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(2) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung stellen wir dem Käufer nach Art. 13, 14 DSGVO gesondert zur Verfügung; sie sind unter agrimotion.eu abrufbar.